Wenn Sie im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.
Den Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Wenn folgende Fälle zutreffen, erhalten Sie keine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle:
Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.
Außerdem benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf höchstens ein Geldspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann.
Sofern Sie in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen.
Hinweis: Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte ist nicht begrenzt.
je nach Standort der Betriebsstätte, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
§ 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
...dass zur Wasserversorgung der Bevölkerung die eigenen Quellen sprudeln