Um außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Entgelt erbringen zu dürfen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Eine Registrierung ist möglich für:
Die Vertretung vor Gericht darf weiterhin nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden.
Für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung – insbesondere im Familien- und Freundeskreis – gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen. Außerhalb des Kreises der Familie, der Nachbarn oder der Freunde darf unentgeltliche Rechtsberatung nur durch juristisch qualifizierte Personen oder jedenfalls unter Anleitung einer solchen Person erbracht werden. Dies gilt auch für karitative Organisationen und Einrichtungen soweit diese Rechtsdienstleistungen erbringen.
Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.
Tipp: Wenn Sie bereits eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (RBerG) haben, können Sie sich als "Alterlaubnisinhaber" registrieren lassen.
Der Antrag auf Registrierung ist schriftlich – in Baden-Württemberg beim zuständigen Landgerichtspräsidenten oder zuständigen Amtsgerichtspräsidenten – zu stellen.
Die Registrierung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Präsidenten des Landgerichts oder den Präsidenten des Amtsgerichts erteilt. Er ist auch zuständig für einen eventuellen Widerruf der Registrierung.
Inhaber einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisinhaber) dürfen ihre Rechtsdienstleistungen weiter erbringen, wenn eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht und sie sich unter Vorlage der Erlaubnisurkunde registrieren lassen.
Achtung: Die behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, ist zum 1. Januar 2009 erloschen.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Denken Sie daran, dass alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, unverzüglich der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen sind.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.
Die persönliche Eignung fehlt etwa bei einer grundlegenden Interessenkollision. Diese kann aber nicht schon allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Antragsteller noch einen anderen Beruf ausübt. Es muss sich um eine mit der Rechtsdienstleistung generell unvereinbare Tätigkeit handeln. Dies kann nach der Regierungsbegründung zum Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes etwa bei gleichzeitigem Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung in Betracht kommen.
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
Die Registrierung wird wegen mangelnder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn
Eine besondere Sachkunde ist nach dem Gesetz in den für die beantragte Tätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts erforderlich.
Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde durch bisherige praktische Tätigkeit in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
Die praktische Sachkunde kann beispielsweise bei einer Inkassodienstleistung erworben worden sein als
Es müssen also Tätigkeiten sein, die eine selbstständige Bearbeitung von Mahn- und Vollstreckungssachen zum Gegenstand haben und bei denen Korrespondenz/Schriftsätze mit materiellrechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen zu fertigen sind.
in Baden-Württemberg die Präsidenten der Landgerichte je für ihren Geschäftsbezirk; steht einem Amtsgericht ein Präsident vor, ist der Präsident des Amtsgerichts für seinen Geschäftsbezirk zuständig.
Hinweis: In den Ländern bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten.
Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen:
Die theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachzuweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nachgewiesen.
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde