Der Hauptzweck des Aufenthaltes von Studierenden in Deutschland ist das Studium. Eine Erwerbstätigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium) ist daher nur im begrenzten Rahmen erlaubt.
Als ausländische Studierende aus Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staaten sind Sie neben dem Studium
berechtigt. Dies wird von der Ausländerbehörde in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt. Für die Beschäftigung von 120 Tagen beziehungsweise 240 halben Tagen pro Kalenderjahr sowie für das Durchführen von wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten an der Hochschule benötigen Sie keine besondere Genehmigung.
In allen anderen Fällen müssen Sie sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ableistung von Praktika - auch wenn sie unentgeltlich erfolgt - zuvor von der Ausländerbehörde genehmigen lassen Dies gilt zum Beispiel für
Hinweis: Die Ausländerbehörde muss in der Regel zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.
Ohne Einschränkungen können Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn Sie
kommen.
Achtung: Beachten Sie, dass die Tätigkeit erst aufgenommen werden darf, wenn die Zulassung durch die Ausländerbehörde beziehungsweise die Agentur für Arbeit erteilt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen für ausländische Studierende sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!
Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung stellen. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Der Erfassungsbogen steht auch im Merkblatt für studienfachbezogene Praktika im Onlineauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.
Die Zulassung ist in der Regel befristet auf die Dauer der Beschäftigung.
Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung muss in jedem Fall vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde