Sie sind der Ansicht, dass Ihr Kind aufgrund seines geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen kann? Dann können Sie beantragen, dass es erst ein Jahr später eingeschult wird.
Besucht Ihr Kind bereits die 1. Klasse, ist eine Zurückstellung während des ersten Schulhalbjahres ebenfalls möglich. Der Zurückstellung müssen Sie als Eltern zustimmen.
Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten. Wenden Sie sich an
Sie können die Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch formlos schriftlich bei der jeweiligen Grundschule beantragen. Diese entscheidet darüber und benachrichtigt Sie schriftlich. Die Schule bezieht in die Entscheidung ein Gutachten des Gesundheitsamtes mit ein.
Hinweis: Die Zeit der Zurückstellung zählt nicht zur Dauer der Grundschulpflicht. Ihr Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.
die Grundschule, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben
keine
keine
Es ist empfehlenswert, den Antrag gleich bei der Schulanmeldung zu stellen.
keine
§ 74 Schulgesetz (SchG) (Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung)
...dass die Gemeinde Ratshausen im Naherholungsgebiet Oberes Schlichemtal liegt (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)