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Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte beantragen
Nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen in folgendem Zeitraum Mutterschaftsgeld:
- sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt,
- bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu zwölf Wochen nach der Geburt.
Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie, wenn Sie
- familien- oder privatversichert sind oder
- das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde.
Das Mutterschaftsgeld wird vom Bundesversicherungsamt entsprechend Ihres durchschnittlichen Nettoverdienstes vor den Schutzfristen bezahlt, höchstens jedoch 210 Euro.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten:
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss kalendertäglich einen Betrag in Höhe ihres bisherigen kalendertäglichen Nettoeinkommens abzüglich 13 Euro.
Frauen,
- deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder
- deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlen kann,
erhalten den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst auf Antrag vom Bundesversicherungsamt.
Hinweis: In diesen Fällen haben Sie keinen Anspruch auf den Zuschuss:
- Sie haben von sich aus gekündigt oder
- das Arbeitsverhältnis endete vertragsgemäß (z.B. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich).
- Es beginnt infolge eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer laufenden Elternzeit.
In diesem Fall erhalten Sie den Zuschuss nur, wenn Sie eine zulässige Teilzeitarbeit ausüben.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag an das Bundesversicherungsamt schriftlich.
Das Bundesversicherungsamt stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Download zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" mit Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem "Merkblatt". Beides finden Sie außerdem unter „Formulare & Onlinedienste“. Sie können die Formulare auch telefonisch oder schriftlich anfordern.
Schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an das Bundesversicherungsamt zurück.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- bestehendes (auch geringfügiges) Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung (maßgeblich ist grundsätzlich der voraussichtliche mutmaßliche Entbindungstermin)
- Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen
- zulässige Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber, das heißt, mit Zustimmung des Regierungspräsidiums (z.B. bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
Hinweis: Als Beamtin müssen Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden.
Zuständigkeit
das Bundesversicherungsamt
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine Hebamme
Diese Bescheinigung darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt werden, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist.
- Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie müssen diese nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt schicken.
Frist/Dauer
Sie sollten sowohl das ausgefüllte Antragsformular als auch die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin möglichst vor der Entbindung einreichen.
Rechtsgrundlage