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Grundstücksteilung

Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Insbesondere sind die Abstandsvorschriften zu beachten. Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu beantragen.

Seit dem 20. Juli 2004 benötigen Sie für die Teilung Ihres Grundstücks in der Regel keine planungsrechtliche Teilungsgenehmigung mehr.

Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen jedoch keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Sonderfälle

Wenn Ihr Grundstück in einem Umlegungsgebiet, Sanierungsgebiet beziehungsweise städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist, muss die Grundstücksteilung auch weiterhin von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.

Tipp: Bei Fragen an die untere Baurechtsbehörde sollten Sie Angaben zu dem entsprechenden Grundstück (z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) angeben.

Verfahrensablauf

Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie beim Grundbuchamt eine entsprechende Erklärung abgeben.

Bevor Sie die Erklärung vor dem Grundbuchamt abgeben, müssen Sie die neuen Grenzen von der Vermessungsbehörde festlegen lassen (Vermessungsauftrag).

Voraussetzungen

Bevor Sie die Erklärung vor dem Grundbuchamt abgeben, müssen Sie die neuen Grenzen von der Vermessungsbehörde festlegen lassen (Vermessungsauftrag).

Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

In den oben genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.

Zuständigkeit

das Grundbuchamt

Hinweis: In Baden-Württemberg ist – anders als in anderen Bundesländern – das Grundbuchamt nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt. Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden allerdings die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, erfahren Sie bei der dortigen Gemeindeverwaltung.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit den neuen Flurstücksgrenzen
  • gegebenenfalls die Genehmigung der Grundstücksteilung im Sonderfall

Kosten

Für die Durchführung der Vermessung werden Gebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis erhoben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Zahl der zu bildenden Flurstücke, der Zahl der Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert.

Für Eintragungen in das Grundbuch werden Gebühren erhoben. Diese sind abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.

Rechtsgrundlage

Für die oben genannten Sonderfälle:

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