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Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen

Als Opfer einer Gewalttat können Sie vom Staat unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Die Leistungen entsprechen den Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorsieht. Sie bestehen aus:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    (z.B. Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    (bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit)
  • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
    • Beschädigtenrenten (mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich)
    • Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
  • Bestattungs- und Sterbegeld

Die Höhe der Leistungen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem jeweiligen Landratsamt stellen. Dieses klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Die Beteiligten sind allerdings verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.

Die zuständige Stelle kann

  • Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
  • Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
  • Gutachten und amtliche Auskünfte einholen sowie
  • Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Versorgung haben Sie, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland

  • Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs (z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung) wurden oder einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt haben und
  • hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und
  • die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. (Auch ausländische Staatsangehörige, die nicht Angehörige der EU-Staaten sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch geltend machen.)

Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter  bestimmten Voraussetzungen  eingeschränkte Leistungen erhalten . In diesen Fällen kommen jedoch zuerst Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen in Betracht.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn

  • Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder
  • es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.

Gleiches gilt, wenn der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger begangen wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Verkehrsopferhilfe e.V.

Hinweis: Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen Ansprüchen zusammen, kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz ganz oder teilweise ruhen.

Zuständigkeit

normalerweise das Landratsamt, in dessen Bezirk das Opfer beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben

Erforderliche Unterlagen

  • in der Regel: keine

Hinweis: Unterlagen, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen (z.B. Strafurteil, ärztliche Gutachten), können Sie bereits mit dem Antrag oder auch später einreichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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