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Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden (z.B. für Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile). Wenn Sie sich für ein Saisonkennzeichen entscheiden, können Sie sich das häufige An- und Abmelden ersparen.

Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum (mindestens zwei bis maximal elf Monate jährlich) fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten (Betriebszeitraum). Außerhalb des Betriebszeitraums muss das Fahrzeug abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, also auf privaten Grundstücken (z.B. in einer Garage), stehen.

Hinweis: Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z.B. 05/11 – als Bruchzahl geschrieben – bedeutet, dass das Fahrzeug von Mai bis November benutzt werden darf). Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Saisonkennzeichens bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Saisonkennzeichens informiert.

Das Fahrzeug ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.

Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.

Voraussetzungen

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.

Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von fünf Euro oder mehr besteht. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
  • Versicherungsbestätigung mit Angabe des Saisonzeitraumes
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) beziehungsweise Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)
  • gegebenenfalls Bescheinigung über die vor dem 1. Oktober 2005 erfolgte Abmeldung/Stilllegung
  • Bescheinigung über die gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • bisherige Kennzeichen
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.

In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

Achtung: Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder für das Fahrzeug. Das Kennzeichen für Ihr Fahrzeug bleibt gleich, das heißt, Sie erhalten keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination, es sei denn, die Kombination hinter dem Erkennungszeichen ist bereits sechsstellig.

Kosten

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 26,80 Euro).

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

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