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Bürgerantrag stellen
Sie möchten erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt? Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (z.B. der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens) können Sie einen Bürgerantrag stellen.
Kein Bürgerantrag ist möglich zu:
- allgemeinen politischen Fragen oder Problemen der Bundes- oder Landespolitik
- Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- den Rechtsverhältnissen der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
- der Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse
- Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelte
- Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
- Angelegenheiten, für die bereits ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren stattgefunden hat
Verfahrensablauf
Sie müssen den Bürgerantrag schriftlich stellen. Bitte benennen Sie zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften. Diese Vertrauensleute sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerantrag abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauensleute.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt. In dieser Sitzung werden üblicherweise auch Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerantrags angehört.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
-
Es muss klar ersichtlich sein,
- welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und
- warum Sie das wünschen.
- Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb des letzten Jahres bereits schon einmal ein Bürgerantrag gestellt wurde.
-
Mindestens drei Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde müssen den Bürgerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. Ausnahmen gibt es in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl. Ausnahmen sind: In Gemeinden mit
- nicht mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern genügen die Unterschriften von höchstens 750 Bürgerinnen und Bürgern,
- nicht mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 1.500 Bürgerinnen und Bürgern,
- nicht mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 3.000 Bürgerinnen und Bürgern,
- mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 6.000 Bürgerinnen und Bürgern.
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Bürgerantrag haben.
Erforderliche Unterlagen
- Bürgerantrag mit Ziel und Begründung
- Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger
Frist/Dauer
Sie können den Bürgerantrag jederzeit stellen.
Ausnahme: Richtet sich der Bürgerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage