Sie können bei einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft Ihren bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung). Sie können aber auch einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name des Partners oder der Partnerin sein. Den gemeinsamen Familiennamen können Sie auch nach der Begründung der Lebenspartnerschaft festlegen – es gibt hierfür keine Frist. Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft – eventuell einschließlich eines Begleitnamens – zum Familiennamen zu bestimmen.
Den einmal gewählten gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen dürfen Sie nicht mehr ändern.
Tragen Sie als Elternteil die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil? Dann können Sie und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin sowie das Kind, das Sie in Ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, eine gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin müssen dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Nehmen Sie in der Lebenspartnerschaft ein Kind allein an, erhält das Kind als Geburtsnamen Ihren Familiennamen. Sofern Sie das Kind Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin annehmen, und Sie keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen Sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von ausländischen Lebenspartnerschaften. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten.
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin künftig führen wollen.
Die spätere Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist.
Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland eine Lebenspartnerschaft begründen, unterliegen dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn sich (mindestens) einer oder eine von beiden gewöhnlich in Deutschland aufhält, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann zwischen dem Recht des ausländischen Staates und dem deutschen Recht wählen.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
...dass die Pfarrscheuer früher als Lagerfläche für den Ortspfarrer diente, da Naturalbesoldung gewährt wurde