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Altersteilzeitarbeit vereinbaren
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie ab einem bestimmten Alter Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte verkürzen. Diese Altersteilzeitarbeit vereinbaren Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber. Informationen dazu kann Ihnen auch Ihr Betriebs- beziehungsweise Personalrat geben.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.
Verfahrensablauf
Die Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren.
Es gibt zwei Altersteilzeit-Modelle:
- Sie verkürzen während der gesamten Dauer Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte;
-
Sie teilen die Altersteilzeit in zwei gleich lange Abschnitte (Blockmodell):
- Während des ersten Abschnitts arbeiten Sie wie bisher weiter.
- Während des zweiten Abschnitts haben Sie frei.
Während der Altersteilzeit verdienen Sie weniger. Sie erhalten jedoch von Ihrem Arbeitgeber zusätzliche
- Aufstockungsleistungen
Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach Ihrem bisherigen Einkommen. Aufstockungsleistungen sind steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen angerechnet werden. Sie müssen von den Aufstockungsleistungen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
- Beiträge zur Rentenversicherung
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Betriebs- beziehungsweise Personalrat.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie sind mindestens 55 Jahre alt.
- Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt.
- Sie werden auch während Ihrer Altersteilzeitarbeit versicherungspflichtig beschäftigt bleiben.
Die Umwandlung in einen Minijob ist daher nicht möglich.
- Sie können direkt im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit eine Altersrente beziehen.
Die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit darf erst zu dem Zeitpunkt enden, zu dem Sie eine Altersrente beziehen könnten. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam.
Zuständigkeit
für den Antrag auf Altersteilzeit: Ihr Arbeitgeber
Erforderliche Unterlagen
Schriftliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung
Ihr Arbeitgeber kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage