Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen. Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.
Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und den Voraussetzungen finden Sie unter "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung – beantragen".
Sie müssen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Für die Verlängerung müssen Sie die gleichen Voraussetzungen wie für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Zusätzlich dürfen Sie
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde