Öffentliche Straßen können Sie auch anders nutzen, als nur für den Verkehr (Gemeingebrauch). Beispiele solcher Sondernutzung können sein:
Diese Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig.
Hinweis: Sie können eine Straße ohne Einfluss auf den Verkehr (Gemeingebrauch) nutzen. Das ist dann die "sonstige Nutzung" (z.B. die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren).
Die "sonstige Nutzung" richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts (Abschluss eines Nutzungsvertrages).
Achtung: In folgenden Fällen ist eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich:
Den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Sondernutzungserlaubnis wird zeitlich begrenzt oder widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung der Straße sind bei dieser Prüfung besonders wichtig. Diese übliche Nutzung wird rechtlich als "widmungsgemäße Nutzung" der Straße bezeichnet.
Wesentlich ist dabei beispielsweise, ob
für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis außerhalb der Ortschaft: die Straßenbaubehörde des jeweiligen Straßenbaulastträgers
Straßenbaubehörde ist,
Geben Sie bitte bei "Ort wählen" einen Ort ein und klicken Sie anschließend auf den Behördennamen neben der jeweiligen Straßenart. Ihnen wird dann die zuständige Stelle angezeigt.
Gebühren:
...dass der Ausgangspunkt des Sagenwandwerweges 3 "Vom Geschenk der frommen Fräuleins" in Ratshausen ist (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)