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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen

Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 der Handwerksordnung (HwO) können Sie beantragen, wenn

  • ein Ausnahmegrund vorliegt
  • und Ihre meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk sowie im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich nachgewiesen sind.

Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk.

Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.

Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen Unterlagen einreichen.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ausnahmegrund
    Ein Ausnahmegrund für eine unbefristete Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn Ihnen das Ablegen der Meisterprüfung ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann. Als Ausnahmegründe kommen infrage:
    • fortgeschrittenes Alter (47 Jahre)
    • Beschränkung auf eine Spezialtätigkeit
    • gesundheitliche und körperliche Behinderungen
    • Vorliegen anderer Prüfungen
    • lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen
  • Ein Ausnahmegrund für eine befristete Ausnahmebewilligung kann vorliegen bei:
    • längerer Arbeitslosigkeit
    • Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme
  • Sachkundenachweis
    für die Erteilung einer befristeten oder unbefristeten Ausnahmebewilligung: Der Nachweis
    • meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie
    • ausreichender kaufmännischer und allgemeinrechtlicher Kenntnisse

Hinweis: Falls kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen:

  • Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein.
  • Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.

Die Meisterprüfung müssen Sie bei einer befristeten Ausnahmebewilligung nachholen. Dafür haben Sie normalerweise höchstens zwei Jahre Zeit. Die Befristung richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Sie müssen die Anmeldung zu allen Teilen der Meistervorbereitung und die Zulassung zur Meisterprüfung nachweisen.

Hinweis: Berücksichtigt wird Ihre Gesamtsituation. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind kein Ausnahmegrund.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte oder Ihr Wohnort liegt

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation und/oder
  • Nachweis über die Dauer der Berufsausübung im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden

Frist/Dauer

keine

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage

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