Sie sind bereits in der Handwerksrolle eingetragen und möchten ein zusätzliches Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk gemäß § 7a der Handwerksordnung (HwO) beantragen.
Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden. Sie kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines Handwerks beschränkt werden.
Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer stellen. Den Antrag müssen Sie zusammen mit allen Unterlagen einreichen.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
Voraussetzungen sind:
Falls kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein. Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
keine
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
...dass der Fischereiverein Balingen/Schömberg im Jahr 1973 den Fischweiher in "Wannen" angelegt hat