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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben. Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:

  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis.
  • Bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.

Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Davor kann Sie die Behörde abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.

Verfahrensablauf

In den meisten Fällen beginnt die Behörde aufgrund von Hinweisen mit den Ermittlungen. Die Hinweise kommen beispielsweise von

  • anderen Behörden (z.B. Agentur für Arbeit, Finanzamt)
  • Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
  • anderen natürlichen und juristischen Personen (z.B. Angestellte, Gläubiger).

Hinweis: Die Behörde muss auch anonymen Hinweisen nachgehen.

Leitet die Behörde ein Verfahren zum Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis oder zur Gewerbeuntersagung ein, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und Begründung.

Die Behörde ermittelt, ob Tatsachen bestehen, die Ihre Unzuverlässigkeit begründen. Sie kann auch Stellungnahmen der zuständigen Industrie-und Handels- oder Handwerkskammer einholen. Anschließend können Sie sich selbst zum Sachverhalt äußern.

Untersagt die Behörde die Gewerbetätigkeit, vermerkt sie dies im Gewerbezentralregister.

Die Behörde kann das Verfahren aussetzen oder einstellen, wenn

  • im Laufe des Verfahrens die vorgeworfenen Untersagungsgründe wegfallen und
  • die Behörde überzeugt ist, dass Sie das Gewerbe künftig zuverlässig führen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewerbeuntersagung ist:

  • Sie sind für das ausgeübte Gewerbe unzuverlässig und
  • eine Besserung ist in naher Zukunft nicht zu erwarten.

Hinweis: Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) kommt es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf die vertretungsberechtigten Personen an.

Als unzuverlässig für ein Gewerbe gelten Sie beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Gegen Sie läuft ein Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.
  • Sie kommen Ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nach (z.B. bei Schwarzarbeit),
  • Sie haben aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnungen wiederholt nicht bezahlt.
  • Sie gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. weil Sie die Regeln der Lebensmittelhygiene nicht einhalten).

Zuständigkeit

die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Betriebssitz des ausgeübten Gewerbes, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Ist die Untersagung rechtskräftig, können Sie die Wiederaufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit frühestens nach einem Jahr beantragen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Behörde die Wiederaufnahme früher erlauben.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Rechtsgrundlage

§ 35 Gewerbeordnung (GewO) (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)

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