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Sterbefall im Ausland - Aufnahme in das deutsche Sterberegister beantragen

Sterbefälle im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Sterberegister eintragen lassen.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Sterbefälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis des Sterbefalls gelten auch ausländische Sterbeurkunden. Ein Eintrag ins deutsche Sterberegister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.

Verfahrensablauf

Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland ins deutsche Sterberegister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

  • die Eltern der verstorbenen Person
  • ihre Kinder
  • ihr Ehemann oder Lebenspartner beziehungsweise ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin

Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland gestorbenen Person. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.

Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat oder
  • asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling war und sich gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat.

Zuständigkeit

  • das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland gestorbenen Person
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin oder des Antragstellers (oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier)
  • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
  • Nachweise des Familienstandes der verstorbenen Person (z.B. Eheurkunde, Scheidungsurteil)
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Kosten

  • 40 Euro
  • Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: je 12 Euro

Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).

Rechtsgrundlage

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)

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