Wenn Sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie dafür einen gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw). Außerdem müssen Sie die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung nachweisen.
Wie Sie die Grundqualifikation erwerben können, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Berufskraftfahrer-Qualifikation – Grundqualifikation nachweisen".
Sie sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Dabei sollen Sie Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse auffrischen und aktualisieren, beispielsweise in folgenden Bereichen:
Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch eine eigene Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:
Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.
Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise
Sie müssen einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen.
Zum Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Ein Muster einer solchen Teilnahmebescheinigung steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Eine Prüfung müssen Sie nicht ablegen.
Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen. So können Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren – auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten.
Für die Eintragung der "Schlüsselzahl 95" in den Führerschein müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Keine Angaben möglich.
Besuch der ersten Weiterbildung:
Um Härten zu vermeiden, gibt es Übergangsfristen für den Nachweis der Weiterbildung. Sie gelten für:
Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.
Die Schlüsselzahl 95 erhalten Sie jeweils auf fünf Jahre befristet. Bei der ersten Eintragung kann eine andere Frist eingetragen werden. Dadurch kann sie mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis in Übereinstimmung gebracht werden.
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde