Für die Versorgung der hinterbliebenen Kinder im Todesfall können Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Hinterbliebene Kinder haben unter Umständen Anspruch auf Waisenrente.
Der Rentenanspruch beginnt mit dem Todestag des Elternteils, sofern dieser selbst keine Rente bezogen hat. Hat die verstorbene Person bereits Rente bezogen, dann beginnt die Rente mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
Hinweis: Bei Bezug einer Waisenrente müssen Sie jede Adress- oder Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes der Rentenversicherung bekannt geben (Änderungen an die Rentenversicherung melden).
Höhe der Waisenrente
Je nachdem, ob ein oder beide Elternteile gestorben sind, wird eine Halb- oder eine Vollwaisenrente gezahlt.
Für den Erhalt einer Waisenrente müssen Sie einen Antrag stellen.
Beantragen Sie die Hinterbliebenenrente möglichst schnell nach dem Tod der versicherten Person.
Vordrucke für den Rentenantrag erhalten Sie online oder in den Geschäftsstellen des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers. Sie stehen Ihnen auch unter "Formulare & Onlinedienste" zum Download zur Verfügung. Viele Städte und Gemeinden bieten die Vordrucke ebenfalls an und sind Ihnen beim Ausfüllen behilflich.
Den ausgefüllten Antrag können Sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde können Sie den Antrag auch dort abgeben.
Allgemeine Voraussetzungen sind:
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die verstorbene Person bis zum Tod eine Rente bezogen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Hinterbliebenenrente auch gewährt werden, wenn die versicherte Person vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit verstirbt (z. B. bei Tod aufgrund Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder Tod innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).
Persönliche Voraussetzungen:
Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch einen Wehr- oder Zivildienst kann eine Waisenrente auch über das Alter von 27 Jahren hinaus gewährt werden. Dazu muss sich die Waise weiterhin in Schul- und Berufsausbildung befinden. Ein Waisenrentenanspruch über das 27. Lebensjahr der Waise hinaus besteht jedoch längstens für einen Zeitraum, der dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst entsprochen hat.
Seit der Aussetzung der gesetzlichen Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 gelten die ersten 6 Monate des freiwilligen Wehrdienstes (Probezeit) als Grundwehrdienst. Dies gilt auch für Frauen. Daher kann die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes ab 1. Juli 2011 auch bei Frauen zu einer Verlängerung des Waisenrentenanspruches führen.
Während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes an sich besteht hingegen kein Waisenrentenanspruch.
Hinweis: Der Bundesfreiwilligendienst begründet zwar einen Waisenrentenanspruch, er verlängert allerdings diesen Anspruch nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.
Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern auch Stief- oder Pflegekinder. Unter bestimmten Umständen zählen auch Enkel oder Geschwister dazu.
der zuständige Rentenversicherungsträger
bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise zusätzlich:
Nachweis über
Es gibt keine gesetzlich festgesetzten Fristen. Die Waisenrente wird rückwirkend längstens für bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.
keine
§§ 46 – 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Renten wegen Todes)
...dass zur Wasserversorgung der Bevölkerung die eigenen Quellen sprudeln