Die Agentur für Arbeit kann Tätigkeiten oder Maßnahmen fördern, die Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Möglich sind Maßnahmen bei einem Träger (MAT) oder einem Arbeitgeber (MAG).
Die Maßnahmen haben folgende Ziele:
Achtung: Auf Maßnahmen bei einem Arbeitgeber haben Sie keinen Rechtsanspruch. Auf die Zuweisung zu Maßnahmen bei einem Träger haben Sie einen Rechtsanspruch, falls Sie sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit noch immer arbeitslos sind.
Umfang der Förderung
Die Agentur für Arbeit übernimmt die angemessenen Kosten für die Teilnahme (z.B. Fahrtkosten, Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren), soweit dies für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur kann die Förderung darauf beschränken, Ihnen weiterhin Arbeitslosengeld zu zahlen.
Macht die Teilnahme an der Maßnahme eine auswärtige Unterbringung nötig, kann Ihnen die Agentur für Arbeit dafür monatlich folgende Beträge ersetzen:
Haben Sie aufsichtsbedürftige Kinder, kann sie möglicherweise auch zusätzlich notwendige Kinderbetreuungskosten bis zu 130 Euro monatlich übernehmen.
Dauer der Förderung
Die Förderdauer ist unterschiedlich. Sie muss dem Zweck und Inhalt der Maßnahmen angemessen sein.
Ausnahmen sind möglich.
Ob Sie an Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten teilnehmen können, klären Sie am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihrer zuständigen Beratungsfachkraft. Diese hilft Ihnen auch bei der Beantragung.
Voraussetzungen für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beziehungsweise für die Förderung sind:
die Agentur für Arbeit
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Beratungsfachkraft, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
...dass die Narren-Einzelfigur der "Plettenberggeist" 1988 geschaffen wurde