Selbständige sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben drei Möglichkeiten:
Ausnahmen gelten verpflichtend für:
Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Künstlersozialkasse (KSK) – Anmeldung".
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine Mindestbemessungsgrundlage ist, vor allem auch für hauptberuflich Selbständige, gesetzlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolgt anhand
Ihrer Einnahmen zum Lebensunterhalt (z.B. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) und
des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes der Krankenkassen.
Private Krankenversicherungen berechnen die Beiträge nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern nach dem persönlichen Versicherungsrisiko (z.B. nach Alter, Vorerkrankungen).
Tipp: Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bietet Informationen über das Angebot der privaten Krankenversicherung.
Wenn Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchten, lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Dort erhalten Sie die Antragsformulare. Viele Krankenkassen bieten diese auch im Internet an.
Um Mitglied in der privaten Krankenversicherung zu werden, können Sie sich von der Krankenkasse Ihrer Wahl ein Angebot erstellen lassen. Wenden Sie sich persönlich oder schriftlich an den Versicherungsträger. In den meisten Fällen können Sie auch online ein Angebot anfordern.
Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Hinweis: Wenn Sie keinen anderen Anspruch im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich versichert waren, müssen Sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Das gilt beispielsweise dann, wenn Sie sich in der Vergangenheit gegen eine freiwillige Mitgliedschaft entschieden, aber auch keine private Versicherung gegen Krankheit abgeschlossen haben.
Über die Aufnahmevoraussetzungen bei einer privaten Krankenversicherung gibt Ihnen der jeweilige Versicherungsträger Auskunft.
Wenn Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern wollen, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Versicherung tun. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt immer im unmittelbaren Anschluss. Ein späterer Beitritt ist nicht möglich.
Ob und welche Fristen Sie bei der Versicherung in der privaten Krankenversicherung beachten müssen, erfahren Sie beim jeweiligen Versicherungsträger.
keine Angaben möglich
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde