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Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen (Abfallbeauftragter)

Sie betreiben

  • genehmigungsbedürftige Anlagen,
  • Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, oder
  • ortsfeste Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen?

Unter bestimmten Bedingungen müssen Sie eine Betriebsbeauftragte für Abfälle oder einen Betriebsbeauftragten für Abfälle (Abfallbeauftragte) bestellen. Sie können auch mehrere Personen als Abfallbeauftragte bestellen. Für welche Anlagen Sie tatsächlich Abfallbeauftragte bestellen müssen, erfahren Sie in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.

Zu den Aufgaben von Abfallbeauftragten gehören unter anderem:

  • Kontrolle der anfallenden Abfälle von der Entstehung beziehungsweise Anlieferung bis zur Entsorgung
  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen
  • Erarbeitung und Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung
  • Aufklärung der Mitarbeitenden über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen
  • Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte
  • Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und geplanten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entstehung und Entsorgung von Abfällen stehen

Sie müssen Ihre Abfallbeauftragte oder Ihren Abfallbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr oder ihm

  • Räume, Einrichtungen und Geräte je nach Bedarf zur Verfügung stellen und
  • die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie den Betriebs- oder Personalrat über die bevorstehende Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten und die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben informieren.

Sie müssen die Abfallbeauftragte oder den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen und das der zuständigen Behörde anzeigen. In der Bestellung müssen Sie die Aufgaben des Abfallbeauftragten genau beschreiben.

Tipp: Auf der Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" finden Sie ein Musterformular für die Bestellung.

Mögliche Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Abfallbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde ebenfalls mitteilen.

Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Abfallbeauftragten regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Voraussetzungen

Als Abfallbeauftragte dürfen Sie nur Mitarbeitende einsetzen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Als Nachweis der Fachkunde gelten

  • ein abgeschlossener Lehrgang (z.B. bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer) oder
  • langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen.

Zuständigkeit

  • die untere Abfallbehörde
    Untere Abfallbehörde ist,
    • wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
    • wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung.
  • ausnahmsweise das Regierungspräsidium
    Das Regierungspräsidium ist zuständig, wenn auf Ihrem Betriebsgelände mindestens eine der folgenden Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll:

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Bestellung, Mitteilung von Änderungen oder Abberufung: unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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