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Wasserrechtliche Bewilligung beantragen

Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt. Dazu gehört

  • Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
  • oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
  • feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
  • Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.

Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist erteilt. Die Frist darf in besonderen Fällen auch 30 Jahre überschreiten.

Verfahrensablauf

Sie müssen die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist die Wasserbehörde, in deren Bezirk der Ort der Benutzung liegt.

Voraussetzungen

Die Bewilligung darf Ihnen nur erteilt werden, wenn für Sie die Durchführung Ihres Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist. Die Benutzung soll zudem einem bestimmten Zweck dienen, den Sie nach einem bestimmten Plan verfolgen.

Die Bewilligung darf nicht erteilt werden für

  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer,
  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser,
  • Maßnahmen, die dazu geeignet sind, dauernd oder in erheblichem Umfang schädliche Veränderungen an der Qualität des Wassers zu verursachen.

Zuständigkeit

die untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde ist,

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
  • Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
  • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke

Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.

Frist/Dauer

keine

Kosten

je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

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