Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind oder der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen.
Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem
Hinweis: Sie können Zweifel an einer im rechtlichen Sinne bereits bestehenden Vaterschaft haben. Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diese im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vorzugehen. Um eine Anfechtungsklage anzustrengen, muss ein begründeter "Anfangsverdacht" vorliegen.
Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einreichen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Der Vaterschaftsnachweis wird normalerweise durch ein Abstammungsgutachten geführt. Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht.
Hinweis: Bei ehelich geborenen Kindern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.
Wenn eine Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt bringt, gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes.
Vater im rechtlichen Sinn ist überdies, wer die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt.
Nähere Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Vaterschaft erhalten Sie im Kapitel "Vaterschaft".
Voraussetzungen sind:
Die Vaterschaft muss ungeklärt sein, das heißt, es gibt keinen rechtlichen Vater.
Hinweis: Da es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Antragsschrift
keine
Achtung: Es kann für einen Antrag auf Feststellung nötig sein, zuerst eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen. Wenn Sie die Anfechtungsfrist versäumen, blockiert das auch den Antrag auf Feststellung.
keine Angabe möglich
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde