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Weinbauabgabe entrichten

Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Weinbergsflächen müssen eine jährliche Abgabe in den Deutschen Weinfonds (DWF) einzahlen.

Der DWF ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er fördert die Qualität und den Absatz deutscher Weine durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.

Er finanziert sich ausschließlich aus Abgaben der

  • Eigentümerinnen und Eigentümer oder
  • Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und
  • Händlerinnen und Händler.

Zur Erhebung der flächenbezogenen Beiträge dienen die vorhandenen Daten der Weinbaukartei in Baden-Württemberg.

Verfahrensablauf

Sie erhalten von der für Ihr Gebiet zuständigen Stelle jährlich etwa Mitte April einen Bescheid über die Höhe der Weinbauabgabe. Die Weinbauabgabe müssen Sie auf das im Bescheid angegebene Konto einzahlen.

Achtung: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen.

Tipp: Sie können die Einzahlung erleichtern, indem Sie eine Einzugsermächtigung erteilen.

Zuständigkeit

Die EU-Weinbaukartei führen in Baden-Württemberg die folgenden Stellen:

  • die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Weinsberg (LVWO): für das Anbaugebiet Württemberg
  • das Staatliche Weinbauinstitut in Freiburg (WBI): für das Anbaugebiet Baden

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

  • für die Meldung zur EU-Weinbaukartei ab mehr als einem Ar Rebfläche: einmal jährlich.
    Sie müssen sie nach dem Stand 31. Mai bis zum 10. Juni erstatten. Änderungen, die den folgenden Herbst betreffen, aber nach dem Abgabetermin stattgefunden haben, müssen Sie umgehend nachmelden.
  • für die Zahlung der Abgabe: jährlich bis zum 15. Mai

Kosten

Die Abgabe beträgt 67 Euro pro Hektar der Weinbergsfläche, die im Herbst des Vorjahres in Bewirtschaftung oder im Eigentum war.

Hinweis: Zur Weinbergsfläche gehören alle Grundstücke, die der Produktion von Wein dienen können, wenn sie rechtmäßig bepflanzt sind oder für die ein Recht auf Wiederbepflanzung besteht.

Rechtsgrundlage

Termine

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