Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) oder an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen.
Hinweis: Während einer medizinischen Rehabilitation können Sie Anspruch haben auf
Das hängt davon ab, wer die Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme übernimmt. In diesen Fällen erhalten Sie kein Übergangsgeld.
Höhe des Übergangsgeldes
Um die Höhe des Übergangsgeldes bestimmen zu können, wird zunächst die Berechnungsgrundlage ermittelt. Je nachdem, ob Sie angestellt oder selbständig tätig sind, werden folgende Beträge zugrunde gelegt:
Das Übergangsgeld beträgt bei Personen, die an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen:
Bei Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Berechnungsgrundlage darf einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt, das Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können. In bestimmten Fällen wird das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet.
Bei Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme
Erhalten Sie Übergangsgeld und gleichzeitig Lohn beziehungsweise Gehalt? Oder erzielen Sie zusätzlich zum Übergangsgeld ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit? Diese Einkünfte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Übergangsgeld angerechnet.
Laufendes Übergangsgeld wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Das Übergangsgeld wird während der Teilnahme an der Maßnahme gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es auch zwischen zwei Maßnahmen oder im Anschluss daran gewährt.
Reichen Sie Ihre Entgeltbescheinigung (Einkommensnachweise) bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle errechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Übergangsgeldes und überweist es auf das von Ihnen angegebene Konto.
Voraussetzungen für den Erhalt von Übergangsgeld sind:
oder
Auch wenn Sie arbeitsunfähig sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehen, können Sie ein Übergangsgeld erhalten. Dafür müssen Sie vorher rentenversicherungspflichtig gewesen sein.
der Rehabilitationsträger, der die Maßnahme finanziert:
Hinweis: Ist der Rehabilitationsträger, bei dem Sie den Antrag eingereicht haben, nicht zuständig, ist er verpflichtet, die Zuständigkeit so schnell wie möglich zu klären und Ihren Antrag weiterzuleiten. Wenn Sie nicht wissen, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, können Sie sich auch an die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg wenden.
Hinweis: Da im Einzelfall weitere Unterlagen nötig sein können, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Rehabilitationsträger beziehungsweise an Ihren dortigen Berater, Ihre dortige Beraterin, Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin.
keine Angaben
...dass die Pfarrscheuer früher als Lagerfläche für den Ortspfarrer diente, da Naturalbesoldung gewährt wurde