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Leistungen der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation - Befreiung von der Zuzahlung beantragen

Wenn Sie Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen, müssen Sie bei stationären medizinischen Reha-Leistungen eine Zuzahlung leisten.

Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsmaßnahmen – auch von der Krankenkasse – in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

Sie müssen nichts zuzahlen, wenn Sie

  • bei der Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind, oder
  • Übergangsgeld erhalten, sofern Sie nicht neben dem Übergangsgeld zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, oder
  • Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches erhalten,
  • kein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Pension) erhalten,
  • ambulante (auch ganztägige) Rehabilitationsleistungen nutzen oder
  • Rehabilitationsleistungen für Kinder in Anspruch nehmen oder
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Auf Antrag können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen.

Verfahrensablauf

Sie müssen für die Zuzahlungsbefreiung einen schriftlichen Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie unter „Formulare & Onlinedienste“ oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Bei stationären Nach- und Festigungskuren wegen Krebsleidens eines Angehörigen sind die Verhältnisse der versicherten Person ausschlaggebend. In diesem Fall muss der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung von der versicherten Person gestellt werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ihr Einkommen ist so niedrig, dass die Zuzahlungen zu stationären Leistungen eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen würden. Ihr monatliches Nettoeinkommen liegt unter 1.051 Euro (Stand: 2012)
  • Beträgt Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen allein oder zusammen 1.051 Euro (Stand: 2012) oder mehr, kann der Zuzahlungsbetrag ermäßigt werden, wenn
    • Sie ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind oder ein Stiefkind unter 18 Jahren (nicht Enkel oder Geschwister, auch wenn diese im Haushalt aufgenommen sind) haben oder
    • Sie eines der oben genannten Kinder haben, das mindestens 18 Jahre alt ist und für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht oder
    • Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner nicht erwerbstätig ist, weil
      • er oder sie Sie pflegt oder
      • er oder sie selbst der Pflege bedarf und
      • kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht.

Hinweis: Sie müssen mit Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben.

In den genannten Fällen kann der tägliche Zuzahlungsbetrag je nach Höhe Ihres jeweiligen Einkommens folgendermaßen ermäßigt werden:

monatliches Nettoeinkommen tägliche Zuzahlung
unter 1.051 Euro keine
ab 1.051 Euro 8,50 Euro
ab 1.080 Euro 9 Euro
ab 1.140 Euro 9,50 Euro
ab 1.200 Euro 10 Euro

Zuständigkeit

der zuständige Rentenversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld, Bescheid über Krankengeld)

Frist/Dauer

Reichen Sie den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitation ein.

Hinweis: Eine nachträgliche Erstattung der geleisteten Zuzahlung ist möglich.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen)

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