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Finanzdienstleistungen (Kreditwesengesetz) - Erlaubnis beantragen
Als Finanzdienstleistungsinstitut gelten Sie, wenn Sie erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringen. Das richtet sich nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
Dies gilt auch für Unternehmen mit eingerichtetem kaufmännischem Geschäftsbetrieb. Davon ausgenommen sind Kreditinstitute.
Für folgende Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis:
- Anlagevermittlung
Sie vermitteln Geschäfte über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (alle Wertpapiere, wie Aktien und Schuldverschreibungen, Geldmarktinstrumente, Derivate und Devisen).
- Anlageberatung
Sie geben nach Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers Empfehlungen.
- Betrieb eines multilateralen Handelssystems
Sie führen eine Vielzahl von Personen mit Interesse am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammen.
- Abschlussvermittlung
Sie schaffen Finanzinstrumente an oder veräußern diese in fremdem Namen für fremde Rechnung.
- Finanzportfolioverwaltung
Sie verwalten einzelne in Finanzinstrumenten angelegte Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
- Eigenhandel
Sie bieten den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt zu selbst gestellten Preisen als Dienstleistung für andere an.
- Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten
Sie vermitteln Einlagengeschäfte mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
- Sortengeschäft
Sie handeln mit Sorten.
- Factoring
Sie kaufen laufend Forderungen auf Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff an.
- Finanzierungsleasing
Sie schließen Finanzierungsleasingverträge als Leasinggeber ab.
- Anlageverwaltung
Sie schaffen für eine Gemeinschaft von Anlegern Finanzinstrumente an oder veräußern diese mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente. Dabei nehmen diese Anleger an der Wertentwicklung teil.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen formlosen schriftlichen Antrag an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen dem Antrag in dreifacher Ausführung beiliegen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Rechtsform des Unternehmens
- Firmenbezeichnung
- Sitz des Unternehmens
- Geschäftszweck
- Geschäftsleiter
- Organe und deren Zusammensetzung
- voraussichtlicher Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme
- für welche Finanzdienstleistungen (siehe § 1 Kreditwesengesetz/KWG) die Erlaubnis beantragt wird
-
Erklärung, ob
- eine Befugnis bestehen wird, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und
- Sie auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln wollen
- Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Finanzdienstleistungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen
- Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
Näheres zum Ablauf des Verfahrens und die Kontaktdaten der Antragstelle entnehmen Sie dem "Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG" der Deutschen Bundesbank.
Bei Fragen steht Ihnen die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in Baden-Württemberg gerne zur Verfügung.
Laufende Überwachung
Nach Erlaubniserteilung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Sie wird in der Regel durch ihre zuständige Hauptverwaltung durchgeführt. Sie beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Meldungen und Jahresabschlussunterlagen. Einzelheiten hierzu können Sie der Übersicht über die Anzeige- und Meldevorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken der Deutschen Bundesbank entnehmen.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis nach dem KWG erlangen zu können, müssen Sie
- ein ausreichendes Anfangskapital im Inland zur Verfügung haben.
Je nach angestrebter Tätigkeit sind unterschiedliche Beträge notwendig. Diese liegen in der Regel zwischen 50.000 Euro und 730.000 Euro (für einige Finanzdienstleistungen ist kein Anfangskapital notwendig).
-
einen Geschäftsplan vorlegen. Dieser muss Folgendes beschreiben:
- Art der geplanten Geschäfte
- organisatorischer Aufbau
- interne Kontrollmechanismen
- mindestens zwei Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen benennen (natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland). Diese müssen fachlich geeignet, persönlich zuverlässig und hauptamtlich tätig sein.
Falls Sie kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden erwerben, genügt ein Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin.
Darüber hinaus muss Ihr Unternehmen eine Hauptverwaltung im Inland haben.
Zuständigkeit
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
die Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Erforderliche Unterlagen
-
in beglaubigter Kopie:
- Gründungsunterlagen
- Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
- Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung
- tragfähiger Geschäftsplan
- Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
-
Nachweise über die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Geschäftsleiter:
- Lebenslauf (lückenlos und unterzeichnet) von jedem Inhaber und Geschäftsleiter beziehungsweise von jeder Inhaberin und jeder Geschäftsleiterin
- Zeugnisse der in den letzten drei Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse von jedem Inhaber, Inhaberin bzw. Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin
- sämtliche Vornamen, Geburtsnamen, Geburtstage, Geburtsorte, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, von jedem Inhaber und Geschäftsleiterin
- Straffreiheitserklärung
- Die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, außerdem Nachweise über ihre Eignung (Zuverlässigkeit und Sachkunde)
Kosten
- Antragstellung
Nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Antrags und dem Geschäftsumfang des jeweiligen Unternehmens.
Mindestens 2.000 Euro, Erhebung durch die BaFin
Achtung: Auch wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen oder Ihnen die Erlaubnis nicht erteilt wird, können Gebühren anfallen.
- Aufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legt die Aufsichtskosten jährlich auf die Institute um.
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Finanzdienstleistungsinstitute müssen ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur EdW sichern, wenn sie gleichzeitig Wertpapierhandelsunternehmen sind. Die Beitragsleistungen richten sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.
Rechtsgrundlage