Marken sind Zeichen, mit deren Hilfe Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
Um wirksam verhindern zu können, dass Konkurrenzunternehmen Ihre Marken verwenden und so vielleicht auf Ihre Kosten Gewinn erzielen, sollten Sie Ihre Marken anmelden und eintragen lassen.
Sie sollten sorgfältig entscheiden, welche Waren und Dienstleistungen Ihre Marke schützen soll.
Das ausgefüllte Formular "Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Papierform oder elektronisch einreichen sowie unaufgefordert eine Anmeldegebühr zahlen. Sie können Ihre Anmeldung aber auch bei den Dienststellen des DPMA in Jena, beim Technischen Informationszentrum Berlin (TIZ) und bei bestimmten Patentinformationszentren einreichen (z.B. Informationszentrum Patente in Stuttgart). Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet eine Auflistung der Patentinformationszentren mit Angaben zu Aufgaben und Dienstleistungen.
Tipp: Nähere Informationen darüber, wie die Onlineanmeldung von Schutzrechten funktioniert, finden Sie auf den Seiten des DPMA.
Nachdem Ihr Antrag beim DPMA eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit den wesentlichen Daten und dem behördlichen Aktenzeichen. Bitte beachten Sie, dass Sie keine gesonderte Rechnung bekommen!
Wenn Sie die Anmeldegebühren bezahlt haben, prüft das DPMA, ob einer Eintragung der Marke keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (z.B. ob sie nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt oder die Marke beschreibend für ihre Waren/Dienstleistungsklassen ist). Es wird nicht geprüft, ob es im Register bereits Marken gibt, die mit der Beantragten identisch oder ihr ähnlich sind.
Ist Ihre Anmeldung mangelhaft, werden Sie zu einer Stellungnahme und eventuell zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert. Wenn Ihre Anmeldung vollständig ist und nichts gegen eine Eintragung der Marke spricht, wird die Marke eingetragen. Mit dem Tag der Eintragung wird der Markenschutz wirksam. Die Eintragung wird zusätzlich im Markenblatt veröffentlicht.
Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung können Dritte, die über eine ähnliche, identische, oder über eine Benutzungsmarke verfügen, sofern die zugehörigen Waren oder Dienstleistungen den von Ihnen angegebenen ähnlich sind, gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
Tipp: Sie haben auch die Möglichkeit, ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, das bereits nach drei bis vier Monaten abgeschlossen wird. Dafür wird allerdings eine gesonderte Gebühr erhoben.
Schutzrechte können von jedem selbst angemeldet werden. Es ist Ihnen überlassen, zu entscheiden, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen. In vielen Fällen ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.
Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.
das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München
zwei übereinstimmende grafische Darstellungen der Marke (außer bei Wortmarken)
Tipp: Eine genaue Ausfüllanleitung für das Antragsformular finden Sie im Merkblatt "Wie melde ich eine Marke an?" des DPMA.
Sie müssen die Anmeldegebühren unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Anmeldung vollständig zahlen, da Ihre Markenanmeldung ansonsten als zurückgenommen gilt.
Das Eintragungsverfahren dauert im Durchschnitt sechs bis acht Monate – falls Rückfragen nötig werden, mitunter auch erheblich länger.
Der Markenschutz endet zehn Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Danach können Sie Ihre Marke durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um zehn Jahre verlängern lassen. Bei der Verlängerung müssen Sie angeben, ob Sie die Marke unverändert oder verändert verlängern lassen wollen.
Achtung: Die Anmeldegebühr gilt für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Darüber hinaus fällt für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse eine zusätzliche Gebühr von100 Euro an. Die Verlängerungsgebühr gilt ebenfalls für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen, für jede weitere fällt eine Gebühr von 260 Euro an.
Nähere Informationen enthält das Kostenmerkblatt des DPMA.
Hinweis: Verfahrenskostenhilfe kann für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Markenrechten nicht gewährt werden.
§§ 32 – 47 Markengesetz (MarkenG) (Eintragungsverfahren, Verlängerung)
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde