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Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)? Zum Schutz vor dem Täter oder der Täterin können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen. Das Gericht kann dem Täter oder der Täterin vor allem Folgendes verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten
  • sich in einem (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten oder Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch nicht per Telefon, Telefax, Brief, E-Mail)
  • ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen (falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich der Täter oder die Täterin umgehend entfernen)

Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen.

Verfahrensablauf

Die Schutzanordnungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können den Antrag

  • mit Hilfe eines ausgefüllten Formulars,
  • durch formlosen schriftlichen Antrag oder
  • mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einreichen.

Formulare finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt. Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.

Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest. Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.

Voraussetzungen

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin

  • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt hat (z.B. durch Gewaltanwendung),
  • hiermit gedroht hat,
  • unberechtigt vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer unzumutbar vorsätzlich belästigt hat (beispielsweise durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen den ausdrücklichen Willen).

Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.

Zuständigkeit

nach Wahl der antragstellenden Person:

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und des Täters oder der Täterin befindet oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Täter oder die Täterin gewöhnlich aufhält

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

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