Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.
Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden dürfen Sie nicht überschreiten.
Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur
Sie müssen den "orangefarbenen Parkausweis" schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Das Formular erhalten Sie dort. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde können Sie es auch im Internet herunterladen.
Die Straßenverkehrsbehörde leitet Ihren Antrag im internen Prüfungsverfahren an die Versorgungsbehörde weiter. Dort prüft der ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie den "orangefarbenen Parkausweis" üblicherweise für fünf Jahre. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
Hinweis: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
die Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
üblicherweise keine
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
...dass sich in unserer Gemeinde zwei Ferienwohnungen befinden (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)