Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehen Kosten, die Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen müssen.
Zu diesen Kosten gehören Beiträge für den Ausbau folgender Erschließungsanlagen:
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.
Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden.
Das mit der Erschließung beauftragte Unternehmen kann aber auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann
Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind:
Spätere Ausbaumaßnahmen an diesen Anlagen können in Baden-Württemberg nicht den Anliegern in Rechnung gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.
Hinweis: Zudem muss Ihr Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen sein. Dies ist bei Anbaustraßen dann gegeben, wenn Fahrzeuge auf der Straße an das Grundstück heranfahren können.
Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, muss die Gemeinde dementsprechend ausbauen. Ausnahmen sind möglich. Da ein abweichender Ausbau nicht nur hinsichtlich der Höhe der Beiträge Auswirkungen haben kann, sollten Sie sich in solchen Fällen an die zuständige Stelle wenden.
Hinweis: Ein Ausbau ohne Bebauungsplan ist ebenfalls zulässig, wenn der Ausbau den im Baugesetzbuch näher bezeichneten städtebaulichen Anforderungen genügt.
die Gemeinde oder Stadt, in der das Grundstück liegt
keine
Eintritt der Fälligkeit von Erschließungsbeitragsforderungen: entsprechend der Gemeindesatzung
Die Erschließungskosten werden zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerin folgendermaßen aufgeteilt:
Die Verteilung erfolgt nach
Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.
Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.
Hinweis: Die Erschließungskosten können jedoch auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde abgeschlossen wird.
...dass die Narren-Einzelfigur der "Plettenberggeist" 1988 geschaffen wurde