Beginn und Ende der Berufsausbildung sind im Ausbildungsvertrag festgelegt. Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten generellen Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.
Durch einen gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden bei der zuständigen Stelle kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Die meisten zuständigen Stellen haben Grundsätze zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit erlassen. Sie können diese bei der zuständigen Stelle erfahren.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist z. B. möglich, wenn der Auszubildende
In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit auch verlängert werden:
Die Verkürzung kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. In diesem Fall werden die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung im Ausbildungsvertrag vermerkt und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigelegt. Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach Beginn der Ausbildung) vereinbart werden.
Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausbildungszeit.
Den Antrag an die für die Ausbildung zuständige Stelle sollten Sie schriftlich unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie den erforderlichen Unterlagen einreichen. Der betriebliche Ausbildungsplan muss an die geänderte Ausbildungszeit angepasst werden.
Anschließend erhalten Sie als Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende eine geänderte Eintragungsbestätigung, die die Änderung des Betriebsausbildungsvertrags wirksam macht.
Hinweis: Aufgrund des zu ändernden Ausbildungsplans ist eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit in der Regel nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, spätestens jedoch bis zur Zwischenprüfung zu empfehlen.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann erfolgen
die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer
Gegebenenfalls Nachweise, die eine Änderung der Ausbildungszeit begründen, beispielsweise:
...dass das Rathaus vormals ein Schulhaus war