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Rente wegen Erwerbsminderung beantragen

Sie können eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, wenn Sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Voll oder teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie

  • krank sind oder eine Behinderung haben und
  • auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Mindestanzahl Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wenn Sie
    • mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, sind Sie teilweise erwerbsgemindert
    • weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, sind Sie voll erwerbsgemindert.

Achtung: Eine Behinderung allein reicht für einen Rentenanspruch nicht aus. Es muss eine tatsächliche Erwerbsminderung vorliegen.

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die Sie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erworben haben.

Tipp: Wenn die Erwerbsminderung vor Ihrem 60. Geburtstag eintritt, wird zu den zurückgelegten Zeiten noch eine Zurechnungszeit hinzugezählt. Durch diese werden Sie so gestellt, als ob Sie bis zu Ihrem 60. Geburtstag gearbeitet hätten. Damit haben Sie bei weniger zurückgelegten Versicherungsjahren keinen Nachteil.

Die Rente kann in zwei Formen gewährt werden, abhängig von der ärztlichen Untersuchung zur Leistungsfähigkeit:

  • als Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe einer Vollrente oder
  • als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe einer halben Vollrente

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden 10,8 Prozent abgezogen (Abschlag), wenn Sie die Rente erhalten, bevor Sie 60 Jahre alt sind. Der Abschlag vermindert sich mit jedem Monat, mit dem Sie die Rente später in Anspruch nehmen. Er entfällt regelmäßig bei einem Rentenbeginn in dem Monat, in dem Sie 63 Jahre alt werden.

Befristung der Rente

  • Renten wegen Erwerbsminderung werden nur befristet gezahlt. Befristete Renten beginnen frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Eine befristete Rente können Sie auf Antrag verlängern lassen.
  • Ist es ausschließlich aus medizinischen Gründen unwahrscheinlich, dass sich Ihre geminderte Leistungsfähigkeit bessern wird, erhalten Sie die Rente wegen Erwerbsminderung von vorne herein unbefristet. Die Rente beginnt dann frühestens bereits mit dem Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Verfahrensablauf

Die Rente wegen Erwerbsminderung müssen Sie beantragen.

Sie können Ihren Antrag bei den zuständigen Stellen aufnehmen lassen.

Hinweis: Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie gleichzeitig auch Rat und Hilfe zum Thema Rente.

Oder möchten Sie den Antrag in Papierform selbst ausfüllen? Die Formulare hierzu liegen bei den zuständigen Stellen für Sie bereit. Sie können die Formulare auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg herunterladen.

Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie dann bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.

Mit dem Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger beginnt das Rentenverfahren. Wird Ihr Antrag anerkannt, überweist der Renten Service der Deutschen Post AG die Rente monatlich auf das im Rentenantrag angegebene Konto.

Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung sollten Sie unverzüglich dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. Vordrucke gibt es bei jeder Postfiliale. Der Renten Service meldet die Daten automatisch an die Rentenversicherung weiter.

Bei rechtzeitiger Antragstellung wird die Rente am Ende des Kalendermonats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie wird am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzung ist:

Ihr Rentenversicherungskonto ist geklärt.
Weitere Hinweise dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Rentenversicherungskonto - Rentenauskunft beantragen".

Renten wegen Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die

  • entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen am Tag weniger als 3 Stunden (volle Erwerbsminderung), oder zwischen 3 und weniger als 6 Stunden (teilweise Erwerbsminderung) arbeiten können,
  • in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (das heißt 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten).

Behinderte Menschen haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren
  • Voll erwerbsgemindert sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die
    • in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten beziehungsweise für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
    • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Dazu gehören auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.
  • seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind und
  • die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten angerechnet, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt wurden.

Andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen werden nicht gefordert. Somit können auch bereits frühzeitig voll erwerbsgeminderte Menschen mit Behinderungen allein mit freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben, auch wenn sie keine Pflichtbeiträge geleistet haben.

Hinweis: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann z.B. auch aufgrund eines während des Bundesfreiwilligendienstes erlittenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten sein. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig waren, genügt für die Anspruchsberechtigung bereits ein Pflichtbeitrag zur Versicherung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer Schädigung während des früheren Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.

Tipp: Nähere Informationen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Zuständigkeit

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes
  • die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder
  • für die DRV ehrenamtlich tätige Versichertenberaterinnen oder Versichertenberater

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • gegebenenfalls vorhandene ärztliche Unterlagen (z.B. Befundberichte, Facharztgutachten, Krankenhausentlassungsberichte)

Frist/Dauer

  • Antragstellung für befristete Renten:
    bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung
  • Antragstellung für unbefristete Renten:
    bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung

Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Rente wegen Erwerbsminderung)

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