Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg eine Kündigung durchsetzen.
Hinweis: Dem Merkblatt "Besonderer Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG)" des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg können Sie die verschiedenen Fallgruppen entnehmen, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Kündigung vor und während der Elternzeit zulässig ist.
Bitte wenden Sie sich an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.
der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (Kündigungsschutz)
...dass die Pfarrscheuer früher als Lagerfläche für den Ortspfarrer diente, da Naturalbesoldung gewährt wurde