Unaufgeforderte Telefonwerbungen ("Cold Calls") stellen eine unzumutbare Belästigung für Verbraucher und Verbraucherinnen dar. Diese Art der Telefonwerbung verstößt außerdem gegen das gesetzliche Verbot des unlauteren Wettbewerbs.
Sie können die anrufende Firma auffordern, weitere Anrufe zu unterlassen. Solche Firmen können Sie aber auch kostenfrei der Verbraucherzentrale melden. Die Verbraucherschützer können unter bestimmten Umständen gegen die anrufende Firma rechtlich vorgehen und beispielsweise einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch oder im Widerholungsfall auch Ordnungsgelder erheben.
Ein Werbeanruf ist allerdings dann zulässig, wenn Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis dazu gegeben haben. Sie erklären beispielsweise dann Ihr ausdrückliches Einverständnis zu einem Werbeanruf, wenn Sie
Hinweis: Wenn Sie Informationsmaterial anfordern oder an einem Gewinnspiel teilnehmen, erklären Sie noch nicht Ihr Einverständnis zu einem Werbeanruf.
Besteht zwischen Ihnen und der anrufenden Firma bereits ein Vertragsverhältnis, kann diese Sie zu Werbezwecken anrufen. Die Werbeanrufe dürfen sich jedoch nur auf den Sachverhalt des bereits bestehende Vertragsverhältnisses beziehen.
Beispiel: Ihr Telefonanbieter, mit dem Sie einen Vertrag über einen Festnetzanschluss abgeschlossen haben, darf nicht telefonisch für einen Mobilfunkvertrag werben.
Zusätzlich darf die anrufende Firma ihre Rufnummer nicht unterdrücken. Das gilt auch bei erlaubter Telefonwerbung. Dies erleichtert die Verfolgung von unerlaubter Telefonwerbung.
Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wer gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Sie können Ihre Beschwerde über eine anrufende Firma an die Verbraucherzentrale oder die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs richten. Sie sollten folgende Angaben machen:
Zunächst fordert die Verbraucherzentrale die Firma auf, künftig keine unerbetenen Werbeanrufe zu tätigen beziehungsweise die Rufnummer nicht zu unterdrücken. Erklärt die Firma sich hierzu nicht bereit, können die zuständigen Stellen einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gegen die Firma gerichtlich durchsetzen.
Achtung: Hält sich die Firma nicht an ihre Erklärung oder die gerichtliche Entscheidung, muss sie eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen.
Der Werbeanruf erfolgt ohne Ihr Einverständnis oder die anrufende Firma hat ihre Rufnummer unterdrückt.
keine Angaben möglich
keine
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde