Sie haben eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder sind von einer solchen Behinderung bedroht? Dann können Sie Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll die Folgen Ihrer Behinderung mindern und Ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft erleichtern.
Eingliederungshilfe kann die folgenden Leistungen betreffen:
Die Leistungen der Eingliederungshilfe können sowohl Geld- als auch Sachleistungen oder persönliche Hilfen sein. Umfang oder Höhe der Leistungen hängt ab
Bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungshilfe wird sowohl das eigene Einkommen als auch das von unterhaltspflichtigen Verwandten berücksichtigt. Für die Eltern von volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern gelten dabei Begrenzungen der Unterhaltspflicht nach § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Sie können die Eingliederungshilfe auch als Persönliches Budget erhalten. Damit können Sie anstelle von Dienst- und Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen und Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Üblicherweise erhalten Sie eine Geldleistung, in begründeten Fällen auch Gutscheine.
Hinweis: Das Persönliche Budget soll den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen decken. Es soll aber die Höhe der Kosten aller individuell festgestellten, ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht übersteigen.
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Sie, solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Je nach Einzelfall kann das unterschiedlich lange sein. Ausnahmen sind möglich.
Vereinbaren Sie bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. So können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Zuständige Stelle ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle Ihren Antrag und berechnet aufgrund Ihrer Angaben die Höhe Ihres Anspruches.
Voraussetzung für den Bezug von Eingliederungshilfe ist, dass
das Sozialamt
Sozialamt ist,
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise
Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
keine
Sie sollten Ihren Antrag aber so früh wie möglich stellen, da Sie Eingliederungshilfe nicht für die Vergangenheit erhalten können.
keine Angabe
§§ 53 – 58 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Eingliederungshilfe)
...dass schon seit über 500 Jahren im Kirchturm von Ratshausen ein Glöcklein läutet das vor Gewitter und Hagelschlag beschützen soll