Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden? Als Opfer können Sie diesen Schaden bereits im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch ersparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht.
Reichen Sie Ihren Antrag auf Adhäsion frühzeitig ein.
Hinweis: Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu.
Das Strafgericht entscheidet nicht über den Ausgleich, falls es die angeklagte Person für nicht schuldig hält. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des Strafgerichts nicht besteht. Das Opfer kann seine Ansprüche dann jedoch ungehindert vor einem Zivilgericht geltend machen. Dies ist auch möglich, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt.
Sie können den Antrag auf Adhäsion
Hinweis: Ein Anwalt oder eine Anwältin ist für die Antragstellung nicht erforderlich.
In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie von der angeklagten Person erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen allerdings keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen. Das Gericht wird die Höhe festlegen.
Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde. Sie erhalten eine Abschrift des Urteils.
Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ab.
Voraussetzungen für die Durchführung des Adhäsionsverfahrens sind:
das für das Strafverfahren zuständige Gericht
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, beispielsweise:
keine
§§ 403 – 406c Strafprozessordnung (StPO) (Entschädigung des Verletzten)
...dass sich in unserer Gemeinde zwei Ferienwohnungen befinden (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)