Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und ein Kind in Adoptionspflege in Ihren Haushalt aufgenommen. Nun möchten Sie das Kind adoptieren. Eine Adoption ist erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat.
Sie oder Ihr Notar beziehungsweise Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich. Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Voraussetzungen sind:
das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben
Achtung: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt zuständig, unabhängig davon, ob Sie während des Verfahrens umziehen.
Hinweis: Die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen reicht Ihr Notar oder Ihre Notarin beziehungsweise das Jugendamt als Amtsvormund bei Gericht ein. Die gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle reicht die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt ein.
Es entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags.
...dass auf der Markung von Ratshausen sich bis 1400 ein weiteres kleines Dorf namens Kernhausen befand