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Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen in das Wählerverzeichnis beantragen (Europawahl)

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Im Ausland lebende Deutsche, die bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

  • am Wahltag 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder
  • in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben und in Deutschland eine Wohnung hatten oder
  • sich sonst gewöhnlich in der EU aufhalten oder
  • vor ihrem Wegzug mindestens drei Monate in Deutschland eine Wohnung gehabt haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhielten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zuständigkeit

die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren

Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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