Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II müssen ihrer zuständigen Stelle alle Änderungen ihrer persönlichen Daten mitteilen. Diese Mitteilungen sind wichtig, damit sie die ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe erhalten.
Auch die Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft müssen Änderungen der Daten mitteilen. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann die Vertreterin oder der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrnehmen.
Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Änderungen, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können (z.B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente).
Sie können die Mitteilung persönlich, schriftlich oder telefonisch abgeben. Bei einer telefonischen Mitteilung müssen Sie möglicherweise eine schriftliche Bestätigung nachreichen. Am einfachsten ist, Sie verwenden das Formular für die Veränderungsmitteilung, das Sie bereits bei Ihrer Arbeitslosmeldung von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten.
Tipp: Sie können die Formulare "Veränderungsmitteilung – Arbeitslosengeld" und "Veränderungsmitteilung – Arbeitslosengeld II" auch von den Seiten der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.
Die Agentur für Arbeit erfasst die Veränderungen Ihrer Daten. Sollten sich daraus Änderungen für Sie ergeben, informiert Sie die Agentur für Arbeit darüber mit einem neuen Leistungsbescheid.
Hinweis: Achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sie müssen möglichweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten
Außerdem erfüllen Sie möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
Voraussetzung ist, dass sich Ihre meldepflichtigen Daten ändern. Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:
Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:
Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II allein die Landratsämter zuständig.
möglicherweise Nachweise der Änderungen
unverzüglich, wenn eine Änderung eintritt
für die Erfassung der Änderungen: keine
Hinweis: Die mitgeteilte Änderung kann sich jedoch auf die Höhe Ihrer Leistungen auswirken (z.B. bei Nebenverdienst).
...dass zur Wasserversorgung der Bevölkerung die eigenen Quellen sprudeln