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Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe)

Sollten Sie Hilfe bei der Prozessführung benötigen, können Sie sich an eine Rechtsantragstelle wenden. Die Rechtsantragstellen sind bei den Amtsgerichten eingerichtet. Kleinere Gerichte haben möglicherweise keine Rechtsantragstellen. Dort nehmen die Geschäftsstellen die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahr. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beziehungsweise der Geschäftsstelle helfen kostenlos bei der Formulierung von Anträgen oder Erklärungen, die zur Vorlage beim zuständigen Gericht bestimmt sind (beispielsweise bei Klagen, Stellungnahmen, Vollstreckungsschutzmaßnahmen oder bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe). Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beraten soweit wie möglich selbst oder verweisen an die jeweils zuständige Stelle.

Wenn Sie finanzielle Hilfe benötigen, um einen Prozess zu führen, dann können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe erhalten Sie auch dann, wenn Sie die Kosten einer Prozessführung aufgrund Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nur teilweise oder nur in Raten tragen können.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie, wenn Ihnen nach Abzug der Freibeträge sowie folgender Ausgaben nicht mehr als 15 Euro monatlich zur Verfügung stehen:

  • Steuern,
  • Vorsorgeaufwendungen,
  • Werbungskosten und
  • angemessene Wohn- und Heizkosten.

Derzeitige monatliche Freibeträge:

  • für die Partei: 442 Euro
  • für einen Ehemann beziehungsweise eine Ehefrau oder für einen Lebenspartner beziehungsweise eine Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ohne eigenes Einkommen erhöht sich der Betrag um 442 Euro
  • für jede weitere Person, der Sie Unterhalt leisten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorausgesetzt, erhöhen sich die Beträge jeweils um:
    • 257 Euro (Kinder unter 6 Jahren)
    • 296 Euro (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren)
    • 338 Euro (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren)
    • 354 Euro (Personen ab 18 Jahren)
  • für erwerbstätige Personen: zusätzlich 201 Euro

Hinweis: Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15 Euro, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Neben dem Einkommen müssen Sie das eigene Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einsetzen, soweit dies zumutbar ist.

Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes oder der eigenen Rechtsanwältin deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin beigeordnet hat. Diese Beiordnung müssen Sie allerdings besonders beantragen (Beiordnungsantrag). Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle.

Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten der gegnerischen Partei (z.B. deren Rechtsanwaltskosten). Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie deren Kosten erstatten. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.

Verfahrensablauf

Sie können den "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" formlos stellen. In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an. Ferner müssen sie dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beifügen.

Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Der Antrag kann auch direkt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg.
  • Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.

Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:

  • der Ehemann beziehungsweise die Ehefrau,
  • der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin oder
  • (bei einem unverheirateten Kind) ein Elternteil oder die Eltern

Zuständigkeit

  • das Gericht, bei dem der Prozess geführt wird oder zu führen ist (Prozessgericht)
  • die Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts
  • das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht (im Rahmen einer Zwangsvollstreckung)

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
  • Ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
  • Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
  • sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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