Für Hochschulabschlüsse, die Sie an einer anerkannten Hochschule im Ausland erworben haben, gilt:
Sie dürfen den verliehenen Grad wie zum Beispiel „inzener-mechanik“ oder „ekonomist“ ohne Genehmigung in der Form tragen, wie Sie ihn erhalten haben. Sie müssen aber die Hochschule hinzufügen, an der Sie den Grad erworben haben.
Dabei können Sie den akademischen Grad in den folgenden Formen darstellen:
•in lateinische Schrift übertragen
•die im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen
•eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler (§ 4 BVFG) anerkannt sind, können Sie eine Umwandlung in denjenigen deutschen Grad beantragen, der Ihrem ausländischen entspricht. Dies gilt auch für Ihren Ehepartner und Ihre Kinder (§ 7 Abs. 2 BVFG).
Ist der ausländische Abschluss dem deutschen gleichwertig, erfolgt diese Umwandlung.
Tipp: Weitere Informationen über ausländische Hochschulgrade finden Sie auf den Internetseiten des Wissenschaftsministeriums unter "Ausländische Hochschulgrade". Dort können Sie ein Merkblatt zu diesem Thema herunterladen.
Sie müssen einen formlosen Antrag stellen. Diesen müssen Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Wissenschaftsministerium vorlegen.
Liegen bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wandelt das Ministerium Ihren ausländischen Grad in einen gleichrangigen, deutschen Grad um. Dies gilt nur für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Wissenschaftsministerium
keine
keine
§ 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 S. 3 Landeshochschulgesetz (LHG)
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können