Nach einer Namensänderung können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen.
Eine Pflicht zur Änderung des Namens im Führerschein besteht bislang nicht. Behalten Sie Ihren bisherigen Führerschein bei, müssen Sie sich nötigenfalls bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Hinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
Sie erhalten einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein").
Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen.
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift") ist gebührenfrei.
...dass der Ausgangspunkt des Sagenwandwerweges 3 "Vom Geschenk der frommen Fräuleins" in Ratshausen ist (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)