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Themenbereich: Der Bund fürs Leben

Vor, während und nach der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sind viele Formalitäten zu erledigen. Die wichtigsten Aspekte haben wir hier zusammengefasst:

1. Verlobung

Eine Verlobung ist das Versprechen zweier Menschen zu heiraten oder, bei gleichgeschlechtlichen Paaren, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Auf die Einhaltung bestimmter äußerer Formen (z.B. Ringwechsel oder Verlobungsanzeige) kommt es dabei nicht an.

Hinweis: Das Verlobungsversprechen können auch Minderjährige abgeben, wenn sie sich der Folgen ihres Handelns bewusst sind. Die Verlobten müssen jedoch bei der Eheschließung beziehungsweise bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft volljährig sein. Bei einer Heirat kann das Amtsgericht (Familiengericht) von diesem Grundsatz ein Ausnahme machen, wenn die antragstellende Person 16 Jahre alt und der zukünftige Ehemann oder die zukünftige Ehefrau beziehungsweise der zukünftige Lebenspartner oder die zukünftige Lebenspartnerin volljährig ist.

Sobald Sie die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Standesamt beantragen, gelten Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin in jedem Fall als verlobt.

Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den sich die Paare zur Eheschließung oder Begründung einer lebenslangen Partnerschaft verpflichten. Die Verpflichtung ist aber nicht erzwingbar. Jeder Partner oder jede Partnerin kann das Verlöbnis einseitig auflösen. Der andere Partner oder die andere Partnerin kann die Eheschließung oder die Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht einklagen.

Bei einer Auflösung können die Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden. Ebenso besteht eine Schadenersatzpflicht der Person, die sich ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis löst oder die die Auflösung verschuldet hat. Sie muss dann alle Aufwendungen ersetzen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden (z.B. Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit, unentgeltliche Dienstleistungen). Die Ersatzpflicht ist aber begrenzt und muss den Umständen nach angemessen sein.

Hinweis: Besondere praktische Bedeutung entfaltet das Verlöbnis beim Zeugnisverweigerungsrecht.

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