Themenbereich: 1. Grad der Behinderung
Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann das Landratsamt (früher: Versorgungsamt) eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit feststellen.
Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann sowohl auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen als auch auf die Schädigung von Organen zurückzuführen sein (z.B. bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30). Sie kann auch bei inneren Krankheiten vorliegen, beispielsweise bei Schäden an den Sinnesorganen (z.B. bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30).
Hinweis: Diese Einstufung ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer.
...dass der Fischereiverein Balingen/Schömberg im Jahr 1973 den Fischweiher in "Wannen" angelegt hat