Themenbereich: 4. Bildung
In Baden-Württemberg sind alle Schülerinnen und Schüler - unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung - in die schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung einbezogen. Behinderte Schülerinnen und Schüler besuchen gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können.
Die allgemeinen Schulen werden gegebenenfalls hierbei durch die Sonderschulen im Rahmen des Sonderpädagogischen Dienstes unterstützt. Begleitende Beratungs- und Unterstützungsangebote für Lehrkräfte und Eltern bieten die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart sowie die regionalen Arbeitsstellen Kooperation bei den unteren Schulaufsichtsbehörden.
Falls im Zusammenhang mit einer Behinderung erhebliche Entwicklungs- und Lernprobleme auftreten und eine erfolgreiche Förderung in den allgemeinen Schulen nicht erreicht werden kann, erhalten die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig sonderpädagogische Förderung in einer Sonderschule oder in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule. Die Frage nach dem richtigen Lernort lässt sich nur im Einzelfall beantworten und hängt besonders davon ab, welcher persönliche Förderbedarf beim einzelnen Kind gegeben ist.
Das Sonderschulwesen in Baden-Württemberg umfasst folgende Sonderschultypen:
Sonderschulen sind als Halbtags- oder Ganztagsschulen eingerichtet, teilweise mit Internatsunterbringung, in denen die Bildungsabschlüsse der allgemeinen Schulen beziehungsweise der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte erreicht werden.
Für die Förderschulen und die Schulen für Geistigbehinderte gibt es einen eigenständigen Bildungsgang mit einem jeweils entsprechenden Bildungsplan. Die anderen Sonderschultypen orientieren sich in ihren Bildungsgängen mit ihrem Bildungsangebot an den Bildungsplänen der allgemeinen Schulen (gilt für die Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Realschule, Gymnasium und Gemeinschaftsschule) beziehungsweise am Bildungsplan der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte (für die Bildungsgänge Förderschule oder Schule für Geistigbehinderte).
Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot und den schulischen Lernort auf der Grundlage eines pädagogisch-psychologischen Gutachtens und nach eingehender Prüfung des Elternwunsches. Die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beziehungsweise der Pflicht zum Besuch der Sonderschule schließt eine Rückschulung in die allgemeine Schule nicht aus. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann auf Wunsch der Eltern, der Schule oder der Schulverwaltung erfolgen. Die Entscheidung - auch über gegebenenfalls erforderliche begleitende Hilfen - trifft die untere Schulaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit den Eltern, den beteiligten Schulen und gegebenenfalls den beteiligten Kostenträgern.
Detaillierte Informationen über den Schulbesuch behinderter Kinder erhalten Sie in der Lebenslage "Schule".
...dass die Narren-Einzelfigur der "Plettenberggeist" 1988 geschaffen wurde