Themenbereich: 2.1. Testament
Die wichtigsten Testamentsformen sind:
Das eigenhändige und das öffentliche Testament sind "ordentliche Testamente". Das außerordentliche Testament ist eine besondere Form des Testaments und wird auch als Nottestament bezeichnet.
Sehr geläufig ist auch das gemeinschaftliche Testament, welches Ehe- und Lebenspartner in eingetragener Lebensgemeinschaft aufsetzen können. Dieses kann sowohl eigenhändig als auch öffentlich geschehen.
Jugendliche können, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein öffentliches Testament errichten. Ab der Volljährigkeit gelten die allgemeinen Regeln.
Hinweis: Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann.
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können