Themenbereich: Erben und Vererben
Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet ein Testament? Wer ist erbberechtigt? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf den folgenden Seiten.
Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer.
Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten daher weitgehend die gleichen Regeln.
Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer. Sie bemisst sich nach der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung des Erwerbers. In der Regel sind das die Erben. Mit der Erbschaftsteuer soll die erhöhte steuerliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden, die durch den Vermögenszugang beim Erwerber eingetreten ist. Entsprechendes gilt auch für die Schenkungsteuer.
Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte (und daneben der Schenker) Steuerschuldner.
Durch das System der Erbanfallsteuer, das die persönlichen Verhältnisse eines jeden einzelnen Erwerbers zum Erblasser oder Schenker berücksichtigt, wird eine auf den Erwerber individuell abgestellte Belastung ermöglicht. Dies geschieht durch persönliche Freibeträge und durch einen gestaffelten Steuertarif, deren Höhe sich unter anderem nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richtet.
...dass die Gemeinde Ratshausen zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört