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Themenbereich: 1. Schulpflicht und Schularten

8. Privatschulen

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird durch das Grundgesetz gewährleistet. Träger einer privaten Schule können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftungen, Vereine, Kirche, Unternehmen) sein.

Privatschulen gibt es im allgemeinbildenden Bereich (z.B. Grundschulen, Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen oder Freie Waldorfschulen) und im Bereich der beruflichen Schulen (z.B. Berufsfachschulen, Berufskollegs, berufliche Gymnasien).

Ersatzschulen

Privatschulen, die eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ersatzschulen; ferner die Freien Waldorfschulen.

Mit dem Besuch einer Ersatzschule erfüllt Ihr Kind die gesetzliche Schulpflicht. Bei einer Ersatzschule können Sie als Eltern davon ausgehen, dass die Lehrziele, Einrichtungen sowie die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter denen an öffentlichen Schulen zurückstehen. Ersatzschulen ohne Anerkennung, sogenannte genehmigte Ersatzschulen, dürfen staatliche Abschlüsse nicht selbst vergeben, es finden externe Prüfungen (Schulfremdenprüfungen) statt. Erkundigen Sie sich daher, ob die Ersatzschule Ihrer Wahl eine staatliche Anerkennung besitzt und somit berechtigt ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

Informationen, wie Sie als Träger einer privaten Schule eine Erlaubnis für den Betrieb einer Ersatzschule erhalten beziehungsweise eine staatliche Anerkennung erlangen können, finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen.

Ergänzungsschulen

Privatschulen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ergänzungsschulen (z.B. Schulen zur Ausbildung von Wirtschaftskorrespondenten).

Informationen, wie Sie als Träger von privaten Schulen den Betrieb einer Ergänzungsschule anzeigen müssen beziehungsweise eine staatliche Anerkennung erlangen können, finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen.

Freie Unterrichtseinrichtungen

Neben den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den Schulbegriff erfüllen (z.B. Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute, Nachhilfeeinrichtungen).

Informationen für Träger freier Unterrichtseinrichtungen finden Sie in der Lebenslage "Weiterbildung".

Hinweis: Der Besuch einer Privatschule kann Kosten (Schulgeld) verursachen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die Bedingungen der Aufnahme Ihres Kindes auf einer solchen Schule.

Eine Liste aller Privatschulen in Baden-Württemberg finden Sie unter "Adressen, Nummern, Öffnungszeiten ", "Privatschulen".

Tipp: Weiterführende Informationen über Privatschulen bieten die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Baden Württemberg (AGFS).

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